Stand: September 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit kursieren viele Missverständnisse über die geltenden Regelungen beim Austausch/der Modernisierung von Ölheizungen, sodass viele Konsument:innen irreführende Informationen erhalten.
Das IWO möchte hierzu einen Überblick über die rechtliche Lage geben:
NEUBAU
Der Einbau von Ölkessel im Neubau ist seit dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz des Bundes österreichweit nicht mehr erlaubt.
GRÖßERE RENOVIERUNGEN
Im Fall von größeren Renovierungen des Gebäudes gibt es in manchen Bundesländern Einschränkungen für den Kesseltausch. Diese ist dann gegeben, wenn 25% der Gebäudehülle betroffen sind. In manchen Bundesländern wird diese Vorgabe noch ergänzt, indem die Kosten der Gebäudesanierung über 25% des Gebäudewerts liegen. Größere Renovierungen, für die meist Förderungen bezogen werden, unterliegen einer Alternativenprüfung. Dies bedeutet, dass vor dem Ölkesseltausch geprüft werden muss, ob ein Fernwärmeanschluss gegeben ist bzw. in naher Zukunft geplant ist, eine Wärmepumpe installiert oder eine Pelletsheizung eingebaut werden kann.
EINFACHER ÖLKESSELTAUSCH
Ein einfacher Ölkesseltausch, d.h. der Umstieg von einem alten Gerät auf moderne Ölbrennwerttechnik, ist derzeit in jedem Bundesland, ausgenommen in Salzburg, erlaubt.
Hinweis: Wenn das Erneuerbaren-Wärme-Gesetz in Kraft tritt, ist ab nächstem Jahr eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen.
ÖLKESSELTAUSCH IN SALZBURG
Mit 1.8. 2021 sind in Salzburg Vorgaben für die Erneuerung eines Ölkessels in Kraft getreten. Die Regelungen dazu finden sich im Sbg. Baupolizeigesetz und Sbg. Bautechnikgesetz.
Bewilligungspflicht: Mit 1.8.2021 muss jede Erneuerung eines Heizkessels bei der Baubehörde (z. B.: beim Bürgermeister) beantragt werden.
Bei Antragstellung eines Heizkessels für flüssige fossile Brennstoffe ist der Nachweis, dass eine Alternativenprüfung durchgeführt wurde und/oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt, beizulegen.
Was ist eine Alternativenprüfung?
Bei einer Alternativenprüfung wird geprüft, ob der Austausch auf ein hocheffizientes alternatives System aus
- technischen Gründen (z.B. kein Anschluss an ein Fernwärmenetz, zu kleiner Lagerraum, ..) oder
- wirtschaftlichen Gründen (z.B. hohe Umbaukosten aufgrund von Sanierungsmaßnahmen) möglich ist.
- Ein geringes Einkommen bildet einen Ausnahmegrund.
Als hocheffiziente alternative Systeme kommen in Betracht:
- dezentrale Energieversorgungssysteme auf Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
- Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
- Fern-/Nahwärmeanlagen oder Fern-/Nahkälteanlagen aus Energie aus erneuerbaren Quellen
- Wärmepumpen
Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind.
WICHTIG! Reparaturen sowie der Austausch einzelner Anlagenteile (z. B.: Ölbrenner) sind von diesen Bestimmungen nicht umfasst und können weiterhin durchgeführt werden.
ENTWURF ZUM ERNEUERBAREN-WÄRME-GESETZ
Vielfach werden Konsument:innen, welche einen Ölkesseltausch vornehmen wollen, mit Aussagen konfrontiert, die sich bereits vorauseilend auf den Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWG) beziehen. So wird oftmals suggeriert, dass ab nächsten Jahr Heizöl bzw. die Verwendung eines Ölheizsystems verboten ist. Dem ist aber nicht so.
Fakt ist, dass laut Entwurf der Ölkesseltausch weiterhin erlaubt ist, aber eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass vorab der Einsatz von alternativen Systemen geprüft werden muss. Wenn ein Fernwärmeanschluss nicht möglich und auch nicht geplant ist, der Einsatz einer Wärmepumpe oder einer Pelletsheizung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, dann kann sehr wohl ein Ölkesseltausch stattfinden.
2025 sollen laut Entwurf Heizkessel ab Baujahr 1980 stufenweise durch erneuerbare Systeme ersetzt werden. Es gilt aber auch hier, dass auch in diesem Fall ein Ölkessel nicht entfernt werden muss, wenn durch die Zumutbarkeitsprüfung der Einsatz von alternativen Heizsystem nicht möglich ist.
Nachdem es sich beim EWG um einen Entwurf handelt und mögliche Änderungen noch vorgenommen werden können, ersuchen wir Sie diese Information entsprechend an Konsument:innen weiterzugeben. Denn bis zum Inkrafttreten sind die aktuellen Gesetze und Verordnungen anzuwenden.
Wenn Sie Fragen zum Ölkesseltausch, der Alternativenprüfung oder dem EWG-Entwurf haben, steht Ihnen unser Ombudsmann DI Gerald Petz unter ombudsmann@iwo-austria oder unter 0664 345 8710 zur Verfügung.